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für Bilanzierung. Steuern. Recht.

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Aktualisiert: 17.05.2010 - 08:35

Neue Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen

Die Bundeskammerversammlung beschließt eine neue Verlautbarung zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen

Am 13. April 2010 entschied und beschloss die Bundeskammerversammlung, das höchste Organ der über 86.000 Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland, in Bremen eine vollständig überarbeitete "Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zu den Grundsätzen für die Erstellung von Jahresabschlüssen“. Sie ersetzt damit die bisherige Verlautbarung vom 22./23. Oktober 2001. Besonderes Augenmerk legt die neue Fassung auf die Entwicklung in der Rechnungslegung sowie auf die heutigen Qualitätsanforderungen. Diese Änderungen sind von allen Steuerberatern und Steuerberatungsgesellschaften zukünftig zwingend anzuwenden.

Dazu Thomas Hammer, einer der Geschäftsführer der Akademie für Bilanzierung. Steuern. Recht.: "Die neuen Regelungen sind für Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Geschäftsjahre nach dem 31.12.2009 beginnen, wobei eine freiwillige Anwendung auf frühere Berichtszeiträume möglich ist. Eine wesentliche Neuerung besteht darin, dass der Steuerberater bei der Auftragsannahme auszubedingen hat, dass ihm die benötigten Auskünfte und Informationen vollständig übergeben werden. Der Auftrag ist abzulehnen, wenn die Erteilung der notwendigen Informationen durch den Mandaten nicht sichergestellt ist. Darüber hinaus wird in der neuen Stellungnahme auf die Verlautbarungen der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in Steuerberaterpraxen verwiesen."


Auch für die Industrie sind die Kenntnisse in Bezug auf die verschiedenen Änderungen wichtig. Bei schwerwiegenden, in ihren Auswirkungen nicht abgrenzbaren Mängeln in der Buchführung, den Inventuren oder anderen, nicht in den Auftrag eingeschlossenen Teilbereichen des Rechnungswesens, die der Auftraggeber nicht beheben will oder kann, darf eine Bescheinigung nicht erteilt werden. In Fällen dieser Art sind dem Auftraggeber die Mängel schriftlich mitzuteilen. Der Steuerberater hat darüber hinaus zu entscheiden, ob eine Kündigung des Auftrags angezeigt ist. Darüber hinaus muss sie ihrer Verpflichtung gegenüber dem Steuerberater nachkommen, ihn mit den notwendigen Informationen zu versorgen. Denn im Rahmen von Erstellungsaufträgen mit Plausibilitätsbeurteilungen hat der Steuerberater seinen Mandanten zukünftig auch - soweit es für die Auftragsdurchführung notwendig ist- insoweit zu befragen, dass die erforderlichen rechnungslegungsbezogenen internen Prozesse verstanden werden, wobei eigenständige Aufbau- und Funktionsbeurteilungen nicht vorzunehmen sind.

Die Akademie für Bilanzierung. Steuern. Recht. unterstützt Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften bei der Umsetzung der neuen Regelungen zur Jahresabschlusserstellung und ist im Bereich des internen Qualitätsmanagements behilflich. Praktische Hilfe bekommt der Interessent direkt und unkompliziert vor Ort in Form von maßgeschneiderten Inhouse-Seminaren und offenen Seminaren. Eine weitere Herausforderung, die nicht nur Steuerberatern sondern sämtlichen Bilanzierenden bevorsteht, ist die Umsetzung der neuen Rechnungslegungsvorschriften, die durch die Verabschiedung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG), am 29. Mai 2009 in Kraft getreten sind.